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| duplikatserkennung [2026/09/14 14:10] – [Eine Sicht auf rechtliche Aspekte dieser Situation] lwsystems | duplikatserkennung [2026/09/14 14:23] (aktuell) – [Ein Beispiel] lwsystems |
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| Andere Mailheader wie z.B. Received, DKIM-Signaturen usw. haben nicht unmittelbar mit dem Inhalt der E-Mail zu tun. Diese Header sind eher Teil des Envelopes einer E-Mail (ähnlich wie Stempel und Post-Its an einem Vertrag, der durch ein Unternehmen läuft). | Andere Mailheader wie z.B. Received, DKIM-Signaturen usw. haben nicht unmittelbar mit dem Inhalt der E-Mail zu tun. Diese Header sind eher Teil des Envelopes einer E-Mail (ähnlich wie Stempel und Post-Its an einem Vertrag, der durch ein Unternehmen läuft). |
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| ⚠️ Hinweis zur Einordnung: Die vereinfachte Checksumme unterscheidet sich rechtlich von der bereits oben beschriebenen Konfiguration über <code><secretheaders /></code>. Dort werden lediglich Header ausgeschlossen, die eine einzelne, deterministische Importschnittstelle selbst hinzufügt – jedes eingehende Exemplar wird dabei weiterhin vollständig archiviert. Bei der vereinfachten Duplikatserkennung dagegen werden mehrere tatsächlich unterschiedlich zugestellte Mail-Exemplare zusammengeführt, so dass nur eines davon überhaupt ins Archiv gelangt. Diese beiden Fälle sind rechtlich nicht gleich zu bewerten (siehe Abschnitt "Eine Sicht auf rechtliche Aspekte dieser Situation"). | ⚠️ Hinweis zur Einordnung: Die vereinfachte Checksumme unterscheidet sich rechtlich von der bereits oben beschriebenen Konfiguration über //[[konfiguration#secretheaders|<secretheaders />]]//. Dort werden lediglich Header ausgeschlossen, die eine einzelne, deterministische Importschnittstelle selbst hinzufügt – jedes eingehende Exemplar wird dabei weiterhin vollständig archiviert. Bei der vereinfachten Duplikatserkennung dagegen werden mehrere tatsächlich unterschiedlich zugestellte Mail-Exemplare zusammengeführt, so dass nur eines davon überhaupt ins Archiv gelangt. Diese beiden Fälle sind rechtlich nicht gleich zu bewerten (siehe Abschnitt "Eine Sicht auf rechtliche Aspekte dieser Situation"). |
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| Auf Basis dieser Situation würde die Berechnung der Checksummen in zweifacher Form erfolgen. Zunächst würde (wie bisher) die für die Umsetzung der Compliance Policies erforderliche normale Checksumme über die gesamte E-Mail erzeugt. Parallel würde zusätzlich eine zweite Checksumme ausschließlich über den oben spezifizierten Teil der E-Mail erzeugt. Damit wäre eine Doubletten-Erkennung für aus Anwendersicht gleiche E-Mails einfach erreicht. | Auf Basis dieser Situation würde die Berechnung der Checksummen in zweifacher Form erfolgen. Zunächst würde (wie bisher) die für die Umsetzung der Compliance Policies erforderliche normale Checksumme über die gesamte E-Mail erzeugt. Parallel würde zusätzlich eine zweite Checksumme ausschließlich über den oben spezifizierten Teil der E-Mail erzeugt. Damit wäre eine Doubletten-Erkennung für aus Anwendersicht gleiche E-Mails einfach erreicht. |
| Um hier eine für den Betreiber rechtssichere Lösung zu implementieren, raten wir dazu, den Sachverhalt vor der Umsetzung mit einem Rechtsbeistand eigener Wahl zu erörtern und erst danach die Form der konkreten Umsetzung der Doubletten-Erkennung zu entscheiden und umzusetzen. | Um hier eine für den Betreiber rechtssichere Lösung zu implementieren, raten wir dazu, den Sachverhalt vor der Umsetzung mit einem Rechtsbeistand eigener Wahl zu erörtern und erst danach die Form der konkreten Umsetzung der Doubletten-Erkennung zu entscheiden und umzusetzen. |
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| Wir gehen bis auf weiteres davon aus, dass es rechtlich vertretbar sein //könnte//, die vereinfachte Doubletten- bzw. Duplikats-Erkennung anzuwenden und damit nur eines von mehrfach anlandenden E-Mail-Exemplaren zu archivieren. Dies ist eine Auslegungsfrage. Sofern der Sachverhalt und die dafür maßgeblichen Gründe nachvollziehbar in der gemäß GoBD Rz. 151–155 obligatorischen Verfahrensdokumentation niedergelegt werden. Diese Einschätzung ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall und ist neu zu bewerten, sobald sich GoBD, Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung zu diesem Punkt ändern. | Wir gehen bis auf weiteres davon aus, dass es rechtlich vertretbar sein //könnte//, die vereinfachte Doubletten- bzw. Duplikats-Erkennung anzuwenden und damit nur eines von mehrfach anlandenden E-Mail-Exemplaren zu archivieren. Dies ist eine Auslegungsfrage. Voraussetzung dafür ist, dass der Sachverhalt und die dafür maßgeblichen Gründe nachvollziehbar in der gemäß GoBD Rz. 151–155 obligatorischen Verfahrensdokumentation niedergelegt werden. Diese Einschätzung ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall und ist neu zu bewerten, sobald sich GoBD, Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung zu diesem Punkt ändern. |
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| Die Entscheidung über die Art der angewendeten Doubletten-Erkennung und damit verbunden die Verantwortung gegenüber der Finanzverwaltung obliegt **einzig und allein** dem Betreiber. | Die Entscheidung über die Art der angewendeten Doubletten-Erkennung und damit verbunden die Verantwortung gegenüber der Finanzverwaltung obliegt **einzig und allein** dem Betreiber. |